Überblick der AGBs


1. Transparente Preisgestaltung

Fixer Endpreis: Sie werden bei unseren Anboten sowohl den fixen Endpreis inkl. aller Steuern und Zusatzabgaben, als auch eine genaue Auf­lis­tung sämt­li­cher zusätz­li­cher Kos­ten für etwaige Ausflüge und Eintritte vor­fin­den.

Stornobedingungen: Die Stor­no­be­din­gun­gen sind bei uns ein­deu­tig in den jewei­li­gen Infor­ma­ti­ons­bö­gen aus­ge­wie­sen. Sie unter­schei­den sich von denen in den All­ge­mei­nen Rei­se­be­din­gun­gen. Um zusätz­li­che Kos­ten zu ver­mei­den, emp­feh­len wir den Abschluss einer Storno- bzw. Rei­se­schutz­ver­si­che­rung, die im (aner­kann­ten) Scha­dens­fall die Kos­ten rück­erstat­tet.
Stor­nie­run­gen kön­nen nur wäh­rend unse­rer Büro­zei­ten bear­bei­tet wer­den. Soll­ten Stor­nie­run­gen außer­halb der Öffnungs­zei­ten ein­ge­hen, gilt der erste dar­auf­fol­gende Werk­tag als Stor­nie­rungs­da­tum. Unsere Büro­zei­ten sind Mo – Mi 8:00 – 17:00, Do 8:00 – 16:30 und Fr 8:00 – 13:00 Uhr.

Indi­vi­du­el­ler Ver­trag zwi­schen Rei­se­teil­neh­mer*innen und unse­rem Büro: Jede*r Teil­neh­mer*in erhält einen detailier­ten Info-Bogen mit Anmel­de­for­mu­lar. Durch Unter­zeich­nung die­ses Anmel­de­for­mu­lars wird gewähr­leis­tet, dass bei einer Been­di­gung des Ver­tra­ges die jewei­igen Grup­pen­lei­te­rIn­nen nicht von den anfal­len­den Kos­ten betrof­fen sind. Selbst­ver­ständ­lich erfol­gen die Ein­zah­lun­gen bei uns immer direkt durch die Teil­neh­mer*innen, außer die Grup­pen­lei­tung wünscht eine andere Vor­gangs­weise.

2. Organisation der Reise

Sobald Ihre Anmel­de­for­mu­lare bei uns ein­ge­langt sind, erhal­ten die Teil­neh­mer*innen von uns eine Buchungs­be­stä­ti­gung per Email. Wir als Rei­se­ver­an­stal­ter küm­mern uns gerne um alle Details, natür­lich auch um einen mög­li­chen Grup­pen­trans­fer zum Abflug­ha­fen und retour (falls gewünscht), selbst­ver­ständ­lich auch um die Bestä­ti­gung der Flüge und die Gül­tig­keit der Rei­se­do­ku­mente (wir erhe­ben die Daten der Rei­se­pässe mit den ein­zel­nen Anmel­dun­gen und über­prü­fen diese auf Fra­gen wie Visum­be­darf oder abge­lau­fene Gül­tig­keit).
Als Rei­se­ver­an­stal­ter ist es für uns selbst­ver­ständ­lich, dass wir auch für even­tu­elle Anschluss­ver­bin­dun­gen ver­ant­wort­lich sind. So haf­ten wir dafür, dass im Falle eines unver­schul­de­ten Ver­säu­mens eines Anschluss­flu­ges ent­we­der eine Zwi­schen­un­ter­kunft und/​oder der nächst­mög­li­che Anschluss­flug auf Kos­ten des Büros gebucht wird.
Es ver­steht sich wei­ters von selbst, dass in unse­rem Büro in Öster­reich 24 Stun­den pro Tag und sie­ben Tage die Woche immer jemand per­sön­lich erreich­bar ist.

Allgemeine Reisebedingungen


Anpas­sung an die Novelle zum Kon­su­men­ten­schutz­ge­setz BGBl. 247/​93 und an das Gewähr­leis­tungs­rechts-Ände­rungs­ge­setz, BGBI. I Nr. 48/​2001

Gemein­sam bera­ten im Kon­su­men­ten­po­li­ti­schen Bei­rat des Bun­des­mi­nis­ters für Gesund­heit, Sport und Kon­su­men­ten­schutz in Ent­spre­chung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Ver­ord­nung des Bun­des­mi­nis­ters für wirt­schaft­li­che Ange­le­gen­hei­ten in der Fas­sung 1994 über die Aus­übungs­vor­schrif­ten für das Rei­se­bü­ro­ge­werbe (nun­mehr § 9, gem. BGBl. II Nr. 469/​2009).

Das Rei­se­büro kann als Ver­mitt­ler (Abschnitt A) und/​oder als Ver­an­stal­ter (Abschnitt B) auf­tre­ten.

Der Ver­mitt­ler über­nimmt die Ver­pflich­tung, sich um die Besor­gung eines Anspruchs auf Leis­tun­gen ande­rer (Ver­an­stal­ter, Trans­port­un­ter­neh­men, Hote­lier usw.) zu bemü­hen.

Ver­an­stal­ter ist das Unter­neh­men, das ent­we­der meh­rere tou­ris­ti­sche Leis­tun­gen zu einem Pau­schal­preis anbie­tet (Pau­schal­reise/​Rei­se­ver­an­stal­tung) oder ein­zelne tou­ris­ti­sche Leis­tun­gen als Eigen­leis­tun­gen zu erbrin­gen ver­spricht und dazu im all­ge­mei­nen eigene Pro­spekte, Aus­schrei­bun­gen usw. zur Ver­fü­gung stellt.

Ein Unter­neh­men, das als Rei­se­ver­an­stal­ter auf­tritt, kann auch als Ver­mitt­ler tätig wer­den, wenn Fremd­leis­tun­gen ver­mit­telt wer­den (z. B. fakul­ta­ti­ver Aus­flug am Urlaubs­ort), sofern es auf diese Ver­mitt­ler­funk­tion hin­weist.

Die nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen stel­len jenen Ver­trags­text dar, zu dem übli­cher­weise Rei­se­bü­ros als Ver­mitt­ler (Abschnitt A) oder als Ver­an­stal­ter (Abschnitt B) mit ihren Kun­den/​Rei­sen­den (Anm.: im Sinne des KSchG) Ver­träge abschlie­ßen.

Die beson­de­ren Bedin­gun­gen

– der ver­mit­tel­ten Rei­se­ver­an­stal­ter

– der ver­mit­tel­ten Trans­port­un­ter­neh­mun­gen (z.B. Bahn, Bus, Flug­zeug u. Schiff) und

– der ande­ren ver­mit­tel­ten Leis­tungs­trä­ger

gehen vor.

A. DAS REI­SEBÜRO ALS VER­MITT­LER

Die nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen sind Grund­la­gen des Ver­tra­ges (Geschäfts­be­sor­gungs­ver­trag), den Kun­den mit einem Ver­mitt­ler schlie­ßen.

1. Buchung/​Ver­trags­ab­schluss

Die Buchung kann schrift­lich oder (fern)münd­lich erfol­gen. (Fern)münd­li­che Buchun­gen soll­ten vom Rei­se­büro umge­hend schrift­lich bestä­tigt wer­den. Rei­se­bü­ros sol­len Buchungs­scheine ver­wen­den, die alle wesent­li­chen Anga­ben über die Bestel­lung des Kun­den unter Hin­weis auf die der Buchung zugrun­de­lie­gende Rei­se­aus­schrei­bung (Kata­log, Pro­spekt usw.) auf­wei­sen.

Der Ver­mitt­ler hat im Hin­blick auf seine eigene Leis­tung und auf die von ihm ver­mit­telte Leis­tung des Ver­an­stal­ters ent­spre­chend § 6 der Aus­übungs­vor­schrif­ten für das Rei­se­bü­ro­ge­werbe auf die gegen­ständ­li­chen ALL­GE­MEI­NEN REI­SE­BE­DIN­GUN­GEN hin­zu­wei­sen, auf davon abwei­chende Rei­se­be­din­gun­gen nach­weis­lich auf­merk­sam zu machen und sie in die­sem Fall vor Ver­trags­ab­schluß aus­zu­hän­di­gen. Soweit Leis­tun­gen aus­län­di­scher Unter­neh­mer (Leis­tungs­trä­ger, Rei­se­ver­an­stal­ter) ver­mit­telt wer­den, kann auch aus­län­di­sches Recht zur Anwen­dung gelan­gen. Der­je­nige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vor­nimmt, gilt damit als Auf­trag­ge­ber und über­nimmt man­gels ander­wei­ti­ger Erklä­rung die Ver­pflich­tun­gen aus der Auf­trags­er­tei­lung gegen­über dem Rei­se­büro (Zah­lun­gen, Rück­tritt vom Ver­trag usw.).

Bei der Buchung kann das Rei­se­büro eine Bear­bei­tungs­ge­bühr und eine (Min­dest) Anzah­lung ver­lan­gen. Die Rest­zah­lung sowie der Ersatz von Bar­aus­la­gen (Tele­fon­s­pe­sen, Fern­schreib­kos­ten usw.) sind beim Aus­hän­di­gen der Rei­se­do­ku­mente (dazu gehö­ren nicht Per­so­nal­do­ku­mente) des jewei­li­gen Ver­an­stal­ters oder Leis­tungs­trä­gers beim Rei­se­büro fäl­lig. Rei­se­un­ter­neh­mun­gen, die Buchun­gen ent­ge­gen­neh­men, sind ver­pflich­tet, dem Rei­sen­den bei oder unver­züg­lich nach Ver­trags­ab­schluß eine Bestä­ti­gung über den Rei­se­ver­trag (Rei­se­be­stä­ti­gung) zu über­mit­teln.

2. Informationen und sonstige Nebenleistungen

2.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devi­sen-, Zoll- und gesund­heits­po­li­zei­li­che Vor­schrif­ten

Als bekannt wird vor­aus­ge­setzt, dass für Rei­sen ins Aus­land in der Regel ein gül­ti­ger Rei­se­pass erfor­der­lich ist.

Das Rei­se­büro hat den Kun­den über die jewei­li­gen dar­über hin­aus­ge­hen­den aus­län­di­schen Pass-, Visa-und gesund­heits­po­li­zei­li­chen Ein­rei­se­vor­schrif­ten sowie auf Anfrage über Devi­sen- und Zoll­vor­schrif­ten zu infor­mie­ren, soweit diese in Öster­reich in Erfah­rung gebracht wer­den kön­nen. Im übri­gen ist der Kunde für die Ein­hal­tung die­ser Vor­schrif­ten selbst ver­ant­wort­lich. Nach Mög­lich­keit über­nimmt das Rei­se­büro gegen Ent­gelt die Besor­gung eines allen­falls erfor­der­li­chen Visums. Auf Anfrage erteilt das Rei­se­büro nach Mög­lich­keit Aus­kunft über beson­dere Vor­schrif­ten für Aus­län­der, Staa­ten­lose sowie Inha­ber von Dop­pel­staats­bür­ger­schaf­ten.

2.2. Informationen über die Reiseleistung

Das Rei­se­büro ist ver­pflich­tet, die zu ver­mit­telnde Leis­tung des Rei­se­ver­an­stal­ters oder Leis­tungs­trä­gers unter Bedacht­nahme auf die Beson­der­hei­ten des jeweils ver­mit­tel­ten Ver­tra­ges und auf die Gege­ben­hei­ten des jewei­li­gen Ziel­lan­des bzw. Ziel­or­tes nach bes­tem Wis­sen dar­zu­stel­len.

3. Rechtsstellung und Haftung

Die Haf­tung des Rei­se­bü­ros erstreckt sich auf – die sorg­fäl­tige Aus­wahl des jewei­li­gen Ver­an­stal­ters bzw. Leis­tungs­trä­gers sowie die sorg­fäl­tige Aus­wer­tung von gewon­ne­nen Erfah­run­gen; – die ein­wand­freie Besor­gung von Leis­tun­gen ein­schließ­lich einer ent­spre­chen­den Infor­ma­tion des Kun­den und Aus­fol­gung der Rei­se­do­ku­mente; – die nach­weis­li­che Wei­ter­lei­tung von Anzei­gen, Wil­lens­er­klä­run­gen und Zah­lun­gen zwi­schen Kun­den und ver­mit­tel­tem Unter­neh­men und umge­kehrt (wie z. B. von Ände­run­gen der ver­ein­bar­ten Leis­tung und des ver­ein­bar­ten Prei­ses, Rück­tritts­er­klä­run­gen, Rekla­ma­tio­nen).

Das Rei­se­büro haf­tet nicht für die Erbrin­gung der von ihm ver­mit­tel­ten bzw. besorg­ten Leis­tung. Das Rei­se­un­ter­neh­men hat dem Kun­den mit der Rei­se­be­stä­ti­gung den Fir­men­wort­laut (Pro­dukt­name), die Anschrift des Rei­se­ver­an­stal­ters und gege­be­nen­falls eines Ver­si­che­rers unter einem bekannt zuge­ben, sofern sich diese Anga­ben nicht schon im Pro­spekt, Kata­log oder sons­ti­gen detail­lier­ten Wer­be­un­ter­la­gen fin­den. Unter­lässt es dies, so haf­tet es dem Kun­den als Ver­an­stal­ter bzw. Leis­tungs­trä­ger.

4. Leistungsstörungen

Ver­letzt das Rei­se­büro die ihm aus dem Ver­trags­ver­hält­nis oblie­gen­den Pflich­ten, so ist es dem Kun­den zum Ersatz des dar­aus ent­stan­de­nen Scha­dens ver­pflich­tet, wenn es nicht beweist, dass ihm weder Vor­satz noch grobe Fahr­läs­sig­keit zur Last fal­len. Für Ver­trags­ver­let­zun­gen auf Grund min­de­ren Ver­schul­dens ist das Rei­se­büro dem Kun­den zum Ersatz eines dar­aus ent­stan­de­nen Scha­dens bis zur Höhe der Pro­vi­sion des ver­mit­tel­ten Geschäf­tes ver­pflich­tet.

B. DAS REI­SEBÜRO ALS VER­AN­STAL­TER

Die nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen sind Grund­la­gen des Ver­tra­ges – in der Folge Rei­se­ver­trag genannt -, den Buchende mit einem Ver­an­stal­ter ent­we­der direkt oder unter Inan­spruch­nahme eines Ver­mitt­lers schlie­ßen. Für den Fall des Direkt­ab­schlus­ses tref­fen den Ver­an­stal­ter die Ver­mitt­ler­pflich­ten sinn­ge­mäß. Der Ver­an­stal­ter aner­kennt grund­sätz­lich die gegen­ständ­li­chen ALL­GE­MEI­NEN REI­SE­BE­DIN­GUN­GEN, Abwei­chun­gen sind in allen sei­nen detail­lier­ten Wer­be­un­ter­la­gen gemäß § 6 der Aus­übungs­vor­schrif­ten ersicht­lich gemacht.

1. Buchung/​Ver­trags­ab­schluß

Der Rei­se­ver­trag kommt zwi­schen dem Buchen­den und dem Ver­an­stal­ter dann zustande, wenn Überein­stim­mung über die wesent­li­chen Ver­trags­be­stand­teile (Preis, Leis­tung und Ter­min) besteht. Dadurch erge­ben sich Rechte und Pflich­ten für den Kun­den.

2. Wech­sel in der Per­son des Rei­se­teil­neh­mers

Ein Wech­sel in der Per­son des Rei­sen­den ist dann mög­lich, wenn die Ersatz­per­son alle Bedin­gun­gen für die Teil­nahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfol­gen.

2.1. Abtre­tung des Anspruchs auf Rei­se­leis­tung

Die Ver­pflich­tun­gen des Buchen­den aus dem Rei­se­ver­trag blei­ben auf­recht, wenn er alle oder ein­zelne Ansprü­che aus die­sem Ver­trag an einen Drit­ten abtritt. In die­sem Fall trägt der Buchende die sich dar­aus erge­ben­den Mehr­kos­ten.

2.2. Über­tra­gung der Rei­se­ver­an­stal­tung

Ist der Kunde gehin­dert, die Rei­se­ver­an­stal­tung anzu­tre­ten, so kann er das Ver­trags­ver­hält­nis auf eine andere Per­son über­tra­gen. Die Über­tra­gung ist dem Ver­an­stal­ter ent­we­der direkt oder im Wege des Ver­mitt­lers bin­nen einer ange­mes­se­nen Frist vor dem Abrei­se­ter­min mit­zu­tei­len. Der Rei­se­ver­an­stal­ter kann eine kon­krete Frist vor­weg bekannt­ge­ben. Der Über­trä­ger und der Erwer­ber haf­ten für das noch unbe­gli­chene Ent­gelt sowie gege­be­nen­falls für die durch die Über­tra­gung ent­stan­de­nen Mehr­kos­ten zu unge­teil­ter Hand.

3. Ver­trags­in­halt, Infor­ma­tio­nen und sons­tige Neben­leis­tun­gen

Über die auch den Ver­mitt­ler tref­fen­den Infor­ma­ti­ons­pflich­ten (näm­lich Infor­ma­tio­nen über Pass-, Visa-, Devi­sen, Zoll- und gesund­heits­po­li­zei­li­che Ein­rei­se­vor­schrif­ten) hin­aus hat der Ver­an­stal­ter in aus­rei­chen­der Weise über die von ihm ange­bo­tene Leis­tung zu infor­mie­ren. Die Leis­tungs­be­schrei­bun­gen im zum Zeit­punkt der Buchung gül­ti­gen Kata­log bzw. Pro­spekt sowie die wei­te­ren darin ent­hal­te­nen Infor­ma­tio­nen sind Gegen­stand des Rei­se­ver­tra­ges, es sei denn, dass bei der Buchung anders­lau­tende Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen wur­den. Es wird aber emp­foh­len, der­ar­tige Ver­ein­ba­run­gen unbe­dingt schrift­lich fest­zu­hal­ten.

4. Rei­sen mit beson­de­ren Ris­ken

Bei Rei­sen mit beson­de­ren Ris­ken (z.B. Expe­di­ti­ons­cha­rak­ter) haf­tet der Ver­an­stal­ter nicht für die Fol­gen, die sich im Zuge des Ein­trit­tes der Ris­ken erge­ben, wenn dies außer­halb sei­nes Pflich­ten­be­rei­ches geschieht. Unbe­rührt bleibt die Ver­pflich­tung des Rei­se­ver­an­stal­ters, die Reise sorg­fäl­tig vor­zu­be­rei­ten und die mit der Erbrin­gung der ein­zel­nen Rei­se­leis­tun­gen beauf­trag­ten Per­so­nen und Unter­neh­men sorg­fäl­tig aus­zu­wäh­len.

5. Rechts­grund­la­gen bei Leis­tungs­stö­run­gen

5.1. Gewähr­leis­tung

Der Kunde hat bei nicht oder man­gel­haft erbrach­ter Leis­tung einen Gewähr­leis­tungs­an­spruch.

Der Kunde erklärt sich damit ein­ver­stan­den, dass ihm der Ver­an­stal­ter an Stelle sei­nes Anspru­ches auf Wand­lung oder Preis­min­de­rung in ange­mes­se­ner Frist eine man­gel­freie Leis­tung erbringt oder die man­gel­hafte Leis­tung ver­bes­sert.

Abhilfe kann in der Weise erfol­gen, dass der Man­gel beho­ben wird oder eine gleich- oder höher­wer­tige Ersatz­leis­tung, die auch die aus­drück­li­che Zustim­mung des Kun­den fin­det, erbracht wird.

5.2. Scha­den­er­satz

Ver­let­zen der Ver­an­stal­ter oder seine Gehil­fen schuld­haft die dem Ver­an­stal­ter aus dem Ver­trags­ver­hält­nis oblie­gen­den Pflich­ten, so ist die­ser dem Kun­den zum Ersatz des dar­aus ent­stan­de­nen Scha­dens ver­pflich­tet. Soweit der Rei­se­ver­an­stal­ter für andere Per­so­nen als seine Ange­stell­ten ein­zu­ste­hen hat, haf­tet er – aus­ge­nom­men in Fäl­len eines Per­so­nen­scha­dens – nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder Vor­satz noch grobe Fahr­läs­sig­keit tref­fen. Außer bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit trifft den Rei­se­ver­an­stal­ter keine Haf­tung für Gegen­stände, die übli­cher­weise nicht mit­ge­nom­men wer­den, außer er hat diese in Kennt­nis der Umstände in Ver­wah­rung genom­men. Es wird daher dem Kun­den emp­foh­len, keine Gegen­stände beson­de­ren Werts mit­zu­neh­men. Wei­ters wird emp­foh­len, die mit­ge­nom­me­nen Gegen­stände ord­nungs­ge­mäß zu ver­wah­ren.

5.3. Mit­tei­lung von Män­geln

Der Kunde hat jeden Man­gel der Erfül­lung des Ver­tra­ges, den er wäh­rend der Reise fest­stellt, unver­züg­lich einem Reprä­sen­tan­ten des Ver­an­stal­ters mit­zu­tei­len. Dies setzt vor­aus, dass ihm ein sol­cher bekannt­ge­ge­ben wurde und die­ser an Ort und Stelle ohne nen­nens­werte Mühe erreich­bar ist. Die Unter­las­sung die­ser Mit­tei­lung ändert nichts an den unter 5.1. beschrie­be­nen Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen des Kun­den. Sie kann ihm aber als Mit­ver­schul­den ange­rech­net wer­den und inso­fern seine even­tu­el­len Scha­den­er­satz­an­sprü­che schmä­lern. Der Ver­an­stal­ter muss den Kun­den aber schrift­lich ent­we­der direkt oder im Wege des Ver­mitt­lers auf diese Mit­tei­lungs­pflicht hin­ge­wie­sen haben. Ebenso muss der Kunde gleich­zei­tig dar­über auf­ge­klärt wor­den sein, dass eine Unter­las­sung der Mit­tei­lung seine Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che nicht berührt, sie aller­dings als Mit­ver­schul­den ange­rech­net wer­den kann. Gege­be­nen­falls emp­fiehlt es sich, in Erman­ge­lung eines ört­li­chen Reprä­sen­tan­ten ent­we­der den jewei­li­gen Leis­tungs­trä­ger (z. B. Hotel, Flug­ge­sell­schaft) oder direkt den Ver­an­stal­ter über Män­gel zu infor­mie­ren und Abhilfe zu ver­lan­gen.

5.4. Haf­tungs­recht­li­che Son­der­ge­setze

Der Ver­an­stal­ter haf­tet bei Flug­rei­sen unter ande­rem nach dem War­schauer Abkom­men und sei­nem Zusatz­ab­kom­men, bei Bahn- und Bus­rei­sen nach dem Eisen­bahn- und Kraft­fahr­zeug­haft­pflicht­ge­setz.

6. Gel­tend­ma­chung von all­fäl­li­gen Ansprü­chen

Um die Gel­tend­ma­chung von Ansprü­chen zu erleich­tern, wird dem Kun­den emp­foh­len, sich über die Nich­ter­brin­gung oder man­gel­hafte Erbrin­gung von Leis­tun­gen schrift­li­che Bestä­ti­gun­gen geben zu las­sen bzw. Belege, Beweise, Zeu­gen zu sichern. Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che von Ver­brau­chern kön­nen inner­halb von 2 Jah­ren gel­tend gemacht wer­den. Scha­den­er­satz­an­sprü­che ver­jäh­ren nach 3 Jah­ren.

Es emp­fiehlt sich im Inter­esse des Rei­sen­den, Ansprü­che unver­züg­lich nach Rück­kehr von der Reise direkt beim Ver­an­stal­ter oder im Wege des ver­mit­teln­den Rei­se­bü­ros gel­tend zu machen, da mit zuneh­men­der Ver­zö­ge­rung mit Beweis­schwie­rig­kei­ten zu rech­nen ist.

7. Rück­tritt vom Ver­trag

7.1. Rück­tritt des Kun­den vor Antritt der Reise

a) Rück­tritt ohne Stor­no­ge­bühr

Abge­se­hen von den gesetz­lich ein­ge­räum­ten Rück­tritts­rech­ten kann der Kunde, ohne dass der Ver­an­stal­ter gegen ihn Ansprü­che hat, in fol­gen­den, vor Beginn der Leis­tung ein­tre­ten­den Fäl­len zurück­tre­ten:

Wenn wesent­li­che Bestand­teile des Ver­tra­ges, zu denen auch der Rei­se­preis zählt erheb­lich geän­dert wer­den. In jedem Fall ist die Ver­ei­te­lung des bedun­ge­nen Zwecks bzw. Cha­rak­ters der Rei­se­ver­an­stal­tung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vor­ge­nom­mene Erhö­hung des ver­ein­bar­ten Rei­se­prei­ses um mehr als 10 Pro­zent eine der­ar­tige Ver­trags­än­de­rung. Der Ver­an­stal­ter ist ver­pflich­tet, ent­we­der direkt oder im Wege des ver­mit­teln­den Rei­se­bü­ros dem Kun­den die Ver­trags­än­de­rung unver­züg­lich zu erklä­ren und ihn dabei über die beste­hende Wahl­mög­lich­keit ent­we­der die Ver­trags­än­de­rung zu akzep­tie­ren oder vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, zu beleh­ren; der Kunde hat sein Wahl­recht unver­züg­lich aus­zu­üben. Sofern den Ver­an­stal­ter ein Ver­schul­den am Ein­tritt des den Kun­den zum Rück­tritt berech­ti­gen­den Ereig­nis­ses trifft, ist der Ver­an­stal­ter die­sem gegen­über zum Scha­den­er­satz ver­pflich­tet.

b) Anspruch auf Ersatz­leis­tung

Der Kunde kann, wenn er von den Rück­tritts­mög­lich­kei­ten laut lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stor­nie­rung des Rei­se­ver­an­stal­ters ohne Ver­schul­den des Kun­den, an Stelle der Rück­ab­wick­lung des Ver­tra­ges des­sen Erfül­lung durch die Teil­nahme an einer gleich­wer­ti­gen ande­ren Rei­se­ver­an­stal­tung ver­lan­gen, sofern der Ver­an­stal­ter zur Erbrin­gung die­ser Leis­tung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahl­recht steht dem Kun­den auch ein Anspruch auf Scha­den­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung des Ver­tra­ges zu, sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tra­gen kom­men.

c) Rück­tritt mit Stor­no­ge­bühr

Die Stor­no­ge­bühr steht in einem pro­zen­tu­el­len Ver­hält­nis zum Rei­se­preis und rich­tet sich bezüg­lich der Höhe nach dem Zeit­punkt der Rück­tritts­er­klä­rung und der jewei­li­gen Rei­se­art. Als Rei­se­preis bzw. Pau­schal­preis ist der Gesamt­preis der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Leis­tung zu ver­ste­hen. Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genann­ten Fäl­len gegen Ent­rich­tung einer Stor­no­ge­bühr berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Im Falle der Unan­ge­mes­sen­heit der Stor­no­ge­bühr kann diese vom Gericht gemä­ßigt wer­den. Je nach Rei­se­art erge­ben sich pro Per­son fol­gende Stor­no­sätze:

1. Son­der­flüge (Char­ter), Grup­pen – IT (Grup­pen­pau­schal­rei­sen im Lini­en­ver­kehr), Auto­bus­ge­sell­schafts­rei­sen (Mehr­ta­ges­fahr­ten)

bis 30. Tag vor Rei­se­an­tritt…………………………………………10%
ab 29. bis 20. Tag vor Rei­se­an­tritt……………………………….25%
ab 19. bis 10. Tag vor Rei­se­an­tritt……………………………….50%
ab 9. bis 4. Tag vor Rei­se­an­tritt…………………………………65%
ab dem 3. Tag (72 Stun­den) vor Rei­se­an­tritt…………………85%

des Rei­se­prei­ses.

2. Ein­zel-IT (indi­vi­du­elle Pau­schal­rei­sen im Lini­en­ver­kehr), Bahn­ge­sell­schafts­rei­sen (aus­ge­nom­men Son­der­züge)

bis 30. Tag vor Rei­se­an­tritt……………………………………….10%
ab 29. bis 20. Tag vor Rei­se­an­tritt……………………………..15%
ab 19. bis 10. Tag vor Rei­se­an­tritt……………………………..20%
ab 9. bis 4. Tag vor Rei­se­an­tritt…………………………………30%
ab dem 3. Tag (72 Stun­den) vor Rei­se­an­tritt…………………45%

des Rei­se­prei­ses.

Für Hotel­un­ter­künfte, Feri­en­woh­nun­gen, Schiffs­rei­sen, Bus­ein­ta­ges­fahr­ten, Son­der­züge und Lini­en­flug­rei­sen zu Son­der­ta­ri­fen gel­ten beson­dere Bedin­gun­gen. Diese sind im Detail­pro­gramm anzu­füh­ren.

Rück­tritts­er­klä­rung: Beim Rück­tritt vom Ver­trag ist zu beach­ten: Der Kunde (Auf­trag­ge­ber) kann jeder­zeit dem Rei­se­büro, bei dem die Reise gebucht wurde, mit­tei­len, dass er vom Ver­trag zurück­tritt. Bei einer Stor­nie­rung emp­fiehlt es sich, dies – mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Brie­fes oder – per­sön­lich mit gleich­zei­ti­ger schrift­li­cher Erklä­rung zu tun.

d) No-show

No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fern­bleibt, weil es ihm am Rei­se­wil­len man­gelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unter­lau­fe­nen Fahr­läs­sig­keit oder wegen eines ihm wider­fah­re­nen Zufalls ver­säumt. Ist wei­ters klar­ge­stellt, dass der Kunde die ver­blei­bende Rei­se­leis­tung nicht mehr in Anspruch neh­men kann oder will, hat er bei Rei­se­ar­ten laut lit. c 1. (Son­der­flüge, usw.) 85 Pro­zent, bei den Rei­se­ar­ten laut lit. c 2. (Ein­zel-IT, usw.) 45 Pro­zent des Rei­se­prei­ses zu bezah­len. Im Falle der Unan­ge­mes­sen­heit der obge­nann­ten Sätze kön­nen diese vom Gericht im Ein­zel­fall gemä­ßigt wer­den.

7.2. Rück­tritt des Ver­an­stal­ters vor Antritt der Reise

a) Der Ver­an­stal­ter wird von der Ver­trags­er­fül­lung befreit, wenn eine in der Aus­schrei­bung von vorn­her­ein bestimmte Min­dest­teil­neh­mer­zahl nicht erreicht wird und dem Kun­den die Stor­nie­rung inner­halb der in der Beschrei­bung der Rei­se­ver­an­stal­tung ange­ge­be­nen oder fol­gen­den Fris­ten schrift­lich mit­ge­teilt wurde:

– bis zum 20. Tag vor Rei­se­an­tritt bei Rei­sen von mehr als 6 Tagen,
– bis zum 7. Tag vor Rei­se­an­tritt bei Rei­sen von 2 bis 6 Tagen,
– bis 48 Stun­den vor Rei­se­an­tritt bei Tages­fahr­ten.

Trifft den Ver­an­stal­ter an der Nicht­er­rei­chung der Min­dest­teil­neh­mer­zahl ein über die leichte Fahr­läs­sig­keit hin­aus­ge­hen­des Ver­schul­den, kann der Kunde Scha­den­er­satz ver­lan­gen; die­ser ist mit der Höhe der Stor­no­ge­bühr pau­scha­liert. Die Gel­tend­ma­chung eines die­sen Betrag über­stei­gen­den Scha­dens wird nicht aus­ge­schlos­sen.

b) Die Stor­nie­rung erfolgt auf Grund höhe­rer Gewalt, d.h. auf Grund unge­wöhn­li­cher und unvor­her­seh­ba­rer Ereig­nisse, auf die der­je­nige, der sich auf höhere Gewalt beruft, kei­nen Ein­fluss hat und deren Fol­gen trotz Anwen­dung der gebo­te­nen Sorg­falt nicht hät­ten ver­mie­den wer­den kön­nen. Hiezu zählt jedoch nicht die Über­bu­chung, wohl aber staat­li­che Anord­nun­gen, Streiks, Krieg oder kriegs­ähn­li­che Zustände, Epi­de­mien, Natur­ka­ta­stro­phen usw.

c) In den Fäl­len a) und b) erhält der Kunde den ein­ge­zahl­ten Betrag zurück. Das Wahl­recht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht ihm zu.

7.3. Rück­tritt des Ver­an­stal­ters nach Antritt der Reise

Der Ver­an­stal­ter wird von der Ver­trags­er­fül­lung dann befreit, wenn der Kunde im Rah­men einer Grup­pen­reise die Durch­füh­rung der Reise durch grob unge­bühr­li­ches Ver­hal­ten, unge­ach­tet einer Abmah­nung, nach­hal­tig stört. In die­sem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Ver­schul­den trifft, dem Ver­an­stal­ter gegen­über zum Ersatz des Scha­dens ­ver­pflich­tet.

8. Ände­run­gen des Ver­tra­ges

8.1. Preis­än­de­run­gen

Der Ver­an­stal­ter behält sich vor, den mit der Buchung bestä­tig­ten Rei­se­preis aus Grün­den, die nicht von sei­nem Wil­len abhän­gig sind, zu erhö­hen, sofern der Rei­se­ter­min mehr als zwei Monate nach dem Ver­trags­ab­schluß liegt.

Der­ar­tige Gründe sind aus­schließ­lich die Ände­rung der Beför­de­rungs­kos­ten

– etwa der Treib­stoff­kos­ten
– der Abga­ben für bestimmte Leis­tun­gen, wie Lan­de­ge­büh­ren, Ein- oder Aus­schif­fungs­ge­büh­ren in Häfen und ent­spre­chende Gebüh­ren auf Flug­hä­fen oder die für die betref­fende Rei­se­ver­an­stal­tung anzu­wen­den­den Wech­sel­kurse.

Bei einer Preis­sen­kung aus die­sen Grün­den ist diese an den Rei­sen­den wei­ter­zu­ge­ben.

Inner­halb der Zwei­mo­nats­frist kön­nen Preis­er­hö­hun­gen nur dann vor­ge­nom­men wer­den, wenn die Gründe hie­für bei der Buchung im ein­zel­nen aus­ge­han­delt und am Buchungs­schein ver­merkt wur­den. Ab dem 20. Tag vor dem Abrei­se­ter­min gibt es keine Preis­än­de­rung. Eine Preis­än­de­rung ist nur dann zuläs­sig, wenn bei Vor­lie­gen der ver­ein­bar­ten Vor­aus­set­zun­gen auch eine genaue Angabe zur Berech­nung des neuen Prei­ses vor­ge­se­hen ist. Dem Kun­den sind Preis­än­de­run­gen und deren Umstände unver­züg­lich zu erklä­ren. Bei Ände­run­gen des Rei­se­prei­ses um mehr als 10 Pro­zent ist ein Rück­tritt des Kun­den vom Ver­trag ohne Stor­no­ge­bühr jeden­falls mög­lich (siehe Abschnitt 7.1.a.).

8.2. Leis­tungs­än­de­run­gen nach Antritt der Reise

– Bei Ände­run­gen, die der Ver­an­stal­ter zu ver­tre­ten hat, gel­ten jene Rege­lun­gen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechts­grund­la­gen bei Leis­tungs­stö­run­gen) dar­ge­stellt sind.
– Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheb­li­cher Teil der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen nicht erbracht wird oder nicht erbracht wer­den kann, so hat der Ver­an­stal­ter ohne zusätz­li­ches Ent­gelt ange­mes­sene Vor­keh­run­gen zu tref­fen, damit die Rei­se­ver­an­stal­tung wei­ter durch­ge­führt wer­den kann. Kön­nen sol­che Vor­keh­run­gen nicht getrof­fen wer­den oder wer­den sie vom Kun­den aus trif­ti­gen Grün­den nicht akzep­tiert, so hat der Ver­an­stal­ter ohne zusätz­li­ches Ent­gelt gege­be­nen­falls für eine gleich­wer­tige Mög­lich­keit zu sor­gen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen ande­ren mit ihm ver­ein­bar­ten Ort beför­dert wird. Im Übri­gen ist der Ver­an­stal­ter ver­pflich­tet, bei Nicht­er­fül­lung oder man­gel­haf­ter Erfül­lung des Ver­tra­ges dem Kun­den zur Über­win­dung von Schwie­rig­kei­ten nach Kräf­ten Hilfe zu leis­ten.

9. Aus­kunfts­er­tei­lung an Dritte

Aus­künfte über die Namen der Rei­se­teil­neh­mer und die Auf­ent­halts­orte von Rei­sen­den wer­den an dritte Per­so­nen auch in drin­gen­den Fäl­len nicht erteilt, es sei denn, der Rei­sende hat eine Aus­kunfts­er­tei­lung aus­drück­lich gewünscht. Die durch die Über­mitt­lung drin­gen­der Nach­rich­ten ent­ste­hen­den Kos­ten gehen zu Las­ten des Kun­den. Es wird daher den Rei­se­teil­neh­mern emp­foh­len, ihren Ange­hö­ri­gen die genaue Urlaubs­an­schrift bekannt­zu­ge­ben.

10. All­ge­mei­nes

Die unter B ange­führ­ten Abschnitte 7.1. lit. c, vor­mals lit.b (Rück­tritt), 7.1. lit d, vor­mals lit. c (No-show) sowie 8.1. (Preis­än­de­run­gen) sind als unver­bind­li­che Ver­bands­emp­feh­lung unter 1 Kt 718/​91-3 und sind nun­mehr als sol­che unter 25 Kt 793/​96-3 im Kar­tell­re­gis­ter ein­ge­tra­gen.

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